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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Brake e.V. findest du hier .

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Unsere Satzung

Vorbemerkung:


Alle in der nachfolgenden Satzung genannten Ämter können selbstverständlich von Frauen und Männern gleichermaßen bekleidet werden. Wenn in der nachfolgenden Satzung lediglich die männliche Form genannt wird, so dient dieses ausschließlich der besseren Lesbarkeit des Gesamttextes.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1. Die Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Brake e. V. ist eine Gliederung der Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde.

 

1.2. Der Verein führt den Namen: Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Brake e. V. (abgekürzt: DLRG Ortsgruppe Brake e. V.).

 

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister unter Nr. VR 1684 eingetragen.

 

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck


2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung.

 

2.2. Aufgabe der DLRG-Ortsgruppe Brake e. V. ist

  • Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die die Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit

  • Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser

  • Werbung für die Ziele der DLRG

 

2.3. Besondere Aufgabe ist die

  • Förderung des Schulschwimmunterrichts

  • Ausbildung von Schwimmern zu Rettungsschwimmern

  • Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlichen Helfer und Mitarbeiter

  • Organisation des Rettungswachdienstes

  • Mitwirkung in Katastrophenfällen

  • Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen von Freizeit- bis zum Leistungssport

  • Förderung der allgemeinen, insbesondere sportlichen Jugendpflege

  • Durchführung von Volkssportveranstaltungen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


3.1. Die DLRG-Ortsgruppe Brake e. V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder


4.1. Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Brake e. V. können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden, und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG-Gliederungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

4.2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt ausschließlich durch die DLRG-Ortsgruppe Brake e. V.. Das Mitglied übt seine Rechte in der DLRG-Ortsgruppe Brake e. V. aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die vom Verein delegierten Mitglieder vertreten.

 

4.3. Die Mitgliedschaft in der DLRG endet durch schriftlichen Austritt, Tod oder Ausschluß.

 

4.3.1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes kann nur zum Ende des ersten oder zweiten Halbjahres eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens am 31. Mai bzw. 30. November des Kalenderjahres eingegangen sein.

 

4.3.2. Mitglieder, die länger als ein Jahr mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

4.3.3. Den Ausschluß aus einem anderen wichtigen Grunde (unsportliches Verhalten o.ä.) regelt die DLRG-Ehrenratsordnung.

 

4.3.4. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, die halbjährlich eingezogen bzw. gezahlt werden. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht nach Einzug / Zahlung des noch zu leistenden Beitrages des bei fristgemäßer Kündigung laufenden Kalender-Halbjahres. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird somit rechtswirksam. Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus seinem Amt aus, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes oder Amtsträgers befindliche Eigentum der DLRG an die DLRG-Ortsgruppe Brake e.V. zurückzugeben.

 

4.3.5. Die Mitglieder sind, sofern sie ihre Beitragspflicht für das letzte oder das laufende Jahr erfüllt haben, in der DLRG-Ortsgruppe Brake stimmberechtigt.

 

4.3.6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

4.3.7. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG-Ortsgruppe Brake e. V. nicht verpflichtet.

 

§ 5 Jugendarbeit


Die Bildung von Jugendgruppen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Vereins dar. Die Arbeit ist in der „Jugendordnung der DLRG“ geregelt, die auch für den Verein verbindlich ist. Alle Mitglieder bis zu 25 Jahren sind in diese Jugendarbeit berufen.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung


6.1. Die Hauptversammlung tritt alle drei Jahre zusammen.

 

6.2. Alle Mitglieder des Vereins haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme.

 

6.3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der gem. § 6.2. stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verlangen oder wenn der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

 

6.4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden (Ausnahme § 14.1.).

 

6.5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens drei Tage vor Beginn beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden; sie sind den Teilnehmern unmittelbar vor Eintritt in die Tagesordnung bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Behandlung zuläßt. Beschlüsse der Hauptversammlung werden – soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in der Versammlung amtierenden Vorsitzenden.

 

6.6. Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dem Antrag der Mehrheit auf geheime Wahl ist stattzugeben.

 

6.7. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Ortsgruppe Brake e. V.. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

 

6.7.1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

 

6.7.2. Wahl der Revisoren (Kassenprüfer).

 

6.7.3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes.

 

6.7.4. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.

 

6.7.5. Beschlußfassung über Anträge.

 

6.7.6. Feststellung des Haushaltsvoranschlages.

6.7.7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

 

6.7.8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

6.8. In den Jahren, in denen eine Mitgliederversammlung nicht stattfindet, nimmt der Vorstand die Aufgaben zu § 6.7.5. und § 6.7.6. wahr.

 

6.9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den äußeren Rahmen der Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer – der nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein braucht – zu unterzeichnen ist. Der 1. Vorsitzende bestimmt den Protokollführer – nach Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern – vor der Mitgliederversammlung. Abschriften des Protokolls sind allen Vorstandsmitgliedern spätestens vier Wochen nach Ende der Versammlung zuzusenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb weiterer vier Wochen nach Zugang schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Der Vereinsvorstand hat in seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche zu entscheiden.

 

6.10. die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine auf sie folgende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

 

6.11. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 13) und die Auflösung des Vereins (§ 14) ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 7 Vorstand


7.1. Der Vorstand besteht aus:

 

7.1.1. dem Vorsitzenden

 

7.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

7.1.3. dem Geschäftsführer

 

7.1.4. dem Kassenwart

 

7.1.5. dem technischen Leiter

 

7.1.6. dem Rettungswart

 

7.1.7. dem Materialwart

 

7.1.8. dem Tauchwart

 

7.1.9. dem Jugendwart

 

7.1.10. zwei Beisitzern

 

7.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Für die Beschlußfassung findet § 6.5. dieser Satzung entsprechende Anwendung.

 

7.3. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart.

 

7.4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können auf Ämter des erweiterten Vorstandes bekleiden. Ebenso können Mitglieder des erweiterten Vorstandes mehrere Ämter bekleiden. Bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Ein Nachweis der Verhinderung braucht nicht erbracht zu werden.

 

7.4.1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den „Geschäftsführenden Vorstand“ des Vereins, der nach Bedarf vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird.

 

7.5. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf einer Wahlperiode ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen aus sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrzahl der Stimmen erhielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (Wahlleiters) vergl. $ 6.5.

 

7.6. Der Jugendwart und sein Vertreter, die von der Jugendtagung nach der Landesjugendordnung gewählt werden, sind von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung zu bestätigen. Bei Änderungen innerhalb ihrer Amtszeit ist für die Bestätigung der Vereinsvorstand zuständig.

 

7.7. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vereinsvorstand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

 

 

§ 8 Ausschüsse


Ausschüsse können durch Beschluß des Vorstandes für bestimmte, eindeutig abzugrenzende Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem Vorstand zur Auswertung und ggf. zur Beschlußfassung zuzuleiten.

 

 

§ 9 Prüfungen


Im Rahmen ihrer Ausbildung und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG-Ortsgruppe Brake e.V. die in der Deutschen Prüfungsordnung der DLRG (DPO) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Prüfungen ab, oder vermittelt die Abnahme von Prüfungen bei einer anderen höheren Gliederung.

 

 

§ 10 Durchführung von Prüfungen


Die Durchführung von Prüfungen wird durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

 

§ 11 DLRG-Material


Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material wird von der DLRG selbst vertrieben.

 

 

§ 12 Ehrungen


Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung und/oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird in der „Ehrenordnung der DLRG“ geregelt. Die vom Landesverband Westfalen der DLRG gestiftete „Johann-Sebelius-Medaille wird nach besonderer Ordnung verliehen.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen


13.1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

13.2. Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins


14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

14.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband Westfalen der DLRG oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung ebenfalls mit ¾-Mehrheit; in jedem Fall darf die Verfügung über das Vermögen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2004 beschlossen worden.

 

 

 

Ende

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