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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Brake e.V. findest du hier .
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
(1) Die Ortsgruppe Brake der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Brake e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Brake".
(2) Die DLRG Ortsgruppe Brake ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1684, Amtsgericht Bielefeld, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Stadtbezirkes Heepen der kreisfreien Stadt Bielefeld. Ihr Sitz ist in Bielefeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Brake ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Brake ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
(5) Die DLRG Ortsgruppe Brake vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
(6) Die DLRG Ortsgruppe Brake kann ein Verbandsorgan herausgeben.
(1) Die DLRG Ortsgruppe Brake ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Brake dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Brake. Die DLRG Ortsgruppe Brake darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind,
begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Brake entstanden sind. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Brake können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Stadt Bielefeld und der DLRG Ortsgruppe Brake an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Brake nicht verpflichtet.
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
(3) Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Brake können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Brake regelt deren Jugendordnung.
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Halbjahres eines Kalenderjahres der DLRG Ortsgruppe Brake zugegangen sein (31. Mai, bzw.30. November). Der Austritt wird zum Ende des Halbjahres eines Kalenderjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 29 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Brake festgelegten Halbjahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Brake festgelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
(4) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Brake keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Brake abzuführen.
(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.
(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
(4) Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf
beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Brake muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
(1) Die DLRG Ortsgruppe Brake ist an die Satzung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V., sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Brake und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die DLRG Ortsgruppe Brake hat dem DLRG Bezirk Stadt Bielefeld Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
(4) Die DLRG Ortsgruppe Brake akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Stadt Bielefeld und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 21.10.2017. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
(6) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Brake ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG innerhalb der DLRG Ortsgruppe Brake.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Brake dar. Die freiwillige selbstständige
Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Brake. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Brake verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
(1) Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Brake gebildet.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt alle drei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der Mitglieder verlangt.
(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens zwei Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
(2) Die Einladung ist an die Mitglieder zu versenden.
(1) Antragsberechtigt sind
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens drei Tage.
(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Absatz 2 sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Absatz 5 c-d werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Brake und dessen Stellvertreter.
(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in der Versammlung amtierenden Vorsitzenden.
(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Brake werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb vier Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, direkt in Textform ausgehändigt.
(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb weiterer vier Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.
(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Brake im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
Optionale Positionen
(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme. Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes können Ämter des erweiterten Vorstandes bekleiden. Ebenso können Mitglieder des erweiterten Vorstandes mehrere Ämter bekleiden.
(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(6) Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.
(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.
(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete Mitarbeiter berufen.
(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, sowie der Schatzmeister. Für eine Vertretungsberechtigung sind mindestens zwei Personen des Vorstandes im Sinne des §26 BGB erforderlich.
(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt
ist.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.
(1) Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
(1) Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens sieben Tage vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
(1) Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens 1 Tag vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in
dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern
unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Zwei Vertreter nach § 26 BGB müssen anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.
(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf derenTätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
(1) Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(1) Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim
Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.
(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.
(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind
für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.
(1) Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.
(1) Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
(1) Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der
WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG–Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Brake e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungmit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Brake e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk Stadt Bielefeld, zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine
gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
(1) Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.
(1) Diese Satzung löst die am 14.Mai 2004 auf der Mitgliederversammlung in Bielefeld - Brake beschlossene Satzung ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(1) Die Neuwahl der Vorstandsämter (Bezeichnungen) erfolgt bereits nach dieser Satzung, ohne dass die Satzung beim Vereinsregister eingetragen ist.
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